Neue Gartenordnung

Seit dem 01.01.2023 ist die neue Gartenordnung für die Kölner Kleingärtner*innen in Kraft.

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Die Neufassung der Kölner Kleingartenordnung baut auf den Grundaussagen des Bundeskleingartengesetzes auf. Sie verfolgt folgende Zielrichtung:

  • die vielfältigen sozialen, ökologischen und klimabedeutsamen Funktionen von Kleingärten als Bestandteil des öffentlichen Grüns zu stärken
  • die ökologische Nutzung der Kleingärten zu fördern
  • die Nutzung der Gärten zur Eigenversorgung mit Obst und Gemüse aufrechtzuerhalten
  • einer Nutzung ausschließlich als Freizeitgarten entgegenzuwirken
  • die gegenseitige Rücksichtnahme zu fördern
  • den ehrenamtlichen Vorständen eine klare Grundlage für die Vereinsarbeit zu geben

Die wesentlichen Erneuerungen im Überblick

Die Förderung der ökologischen Nutzung der Kleingärten erfolgt insbesondere durch:

  • den Verzicht auf chemische Pflanzenschutzmittel und Mineraldünger
  • die Begrenzung der Versiegelung
  • die ausschließliche Verwendung von natürlichen Materialien
  • die Ausweitung der Bewirtschaftungsformen (beispielsweise Permakultur, Hügel- und Hochbeetkulturen)
  • eine Regenwasserbewirtschaftung (Regentonne)
  • die Verwendung von organischem Material im Garten (Kreislauf)
  • einen Bestandsschutz von Obstbäumen
  • eine klare Vorgabe zur Anpflanzung von Gehölzen (Abstandsregelung)
  • eine klare Rahmenregelung und Spielraum bei Heckenhöhe
  • das Ermöglichen von Solaranlagen und Kleinwindanlagen

Ein Entgegenwirken der Freizeitgartennutzung erfolgt insbesondere durch:

  • eine klare Vorgabe für alle baulichen Einrichtungen
  • Vorgaben für Planschbecken, Spielhaus, Rutsche, Schaukel, Trampolin etc.
  • Vorgaben für Partyzelte, Pavillons etc.
  • ein Verbot von Mährobotern und Laubsaugern
  • die Begrenzung der Flächen für Terrassen und versiegelte Gartenwege
  • ein Verbot von Kies- und Schotterbeeten
  • ein Verbot unter anderem von Folien, Geotextilien und Sichtschutzelementen aus Kunststoff, Stahl, etc.
  • ein Verbot dauerhafter Beleuchtung
  • ein Verbot von ökologisch unbedeutenden Pflanzen

Eine Förderung der gegenseitigen Rücksichtnahme erfolgt insbesondere durch:

  • die Vorgabe, dass nachteilige Auswirkungen auf die kleingärtnerische Nutzung der Nachbarparzelle zu vermeiden sind
  • die Vorgabe, dass Anpflanzungen von Gehölzen auf Grenze nur im Einvernehmen möglich sind
  • die Möglichkeit weitergehende Ruhezeit im Verein festzulegen
  • die Einrichtung einer Schiedsstelle

Die Gartenordnung ist Bestandteil des Pachtverhältnisses.